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Steuer, aber nicht Lenkrad

Black RS

Dauergast
Wenn es die Administration nicht verwirft, würde ich hier gerne in loser Folge, mehr oder weniger interessante Themen/Entscheidungen/Rechtsprechungen und Neuerungen zum Thema Kfz im weiteren Sinne posten.

Ich mache dies auch schon im Octavia Forum und da wird es gut angenommen und gerne gesehen.

Bitte bei mir melden, wenn es nicht gewünscht wird.

Ich mache jetzt mal ein Anfangsbeispiel.

Ahoi!

Black RS!:cool:
 

Black RS

Dauergast
Einkommensteuer | Rabatte beim PKW-Kauf (FG)

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn (FG Köln, Urteil v. 11.10.2018 - 7 K 2053/17; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 53/18).

Sachverhalt: Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg:

  • Weder der PKW-Rabatt noch der Verzicht auf die Überführungskosten stellt Arbeitslohn dar.

  • Der Autobauer hat die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt.

  • Der Hersteller erschließt sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier PKW vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen kann.



Hinweis:

Mit seinem Urteil stellt sich das FG Köln gegen den sog. "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 20.01.2015, BStBl. I 2015, 143). Danach sollen Preisvorteile die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 17.12.2018
 

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Dauergast
Einkommensteuer | Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer (BMF)

Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.3.2019 - 3-S233.4/187 u.a.).

Danach gilt für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades durch den Arbeitgeber - oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten - an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist in den beiden o.g. Fällen nicht anzuwenden.

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
 

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Dauergast

Gesetzgebung | Bundesrat billigt Einschränkung von Diesel-Fahrverboten

Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 15.3.2019 die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Einschränkung von Diesel-Fahrverboten gebilligt.

Künftig können die Kommunen auf Fahrverbote verzichten, wenn die Stickstoffdioxidbelastung 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschreitet. In diesen Gebieten sei davon auszugehen, dass der EU-Grenzwert von 40 Mikrogramm bereits mit Maßnahmen wie Softwareupdates, Elektrifizierung des Verkehrs, Nachrüstung des ÖPNV und Hardwarenutzung von Kommunal- und Lieferfahrzeugen erreicht werde, heißt es in der Gesetzesbegründung. Daher seien Fahrverbote bei relativ geringen Überschreitungen nicht verhältnismäßig.

Diesel der Schadstoffklassen Euro 6, bestimmte Euro- 4- und Euro-5-Fahrzeuge, besonders nachgerüstete Busse, schwere Kommunalfahrzeuge sowie Handwerker- und Lieferfahrzeuge sind von den Verkehrsverboten ausgenommen.

Der Bundestag ergänzte den Regierungsentwurf um weitere bundesweite Ausnahme für bestimmte schwere Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft, z.B. für Verpackungsmüll aus der gelben Tonne.

Lokale Behörden dürfen überdies weitere Ausnahmen von den Fahrverboten erlassen, beschloss der Bundestag.

Hinweis:
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT v. 15.3.2019
 

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Gesetzgebung | Bundesrat billigt Gesetz zur Überwachung von Diesel-Fahrverboten


Der Bundesrat hat am 15.3.2019 das vom Bundestag einen Tag zuvor beschlossene Gesetz gebilligt, welches Polizei und Ordnungsbehörden die Überwachung angeordneter Diesel-Fahrverbote erleichtern soll.

Danach können Behörden künftig relevante Daten wie Fahrzeugkennzeichen, Schadstoffklassen oder Bilder der Fahrer automatisiert erheben, speichern und verwenden. Ermöglicht wird dies durch die Aufnahme eines Paragrafen 63c in das Straßenverkehrsgesetz. Um festzustellen, ob für ein Fahrzeug ein Fahrverbot gilt, dürfen die Behörden auf das Zentrale Fahrzeugregister zurückgreifen, in dem Halter- und Fahrzeugdaten gespeichert sind.

Der Bundestag hat den ursprünglichen Regierungsentwurf in einigen Aspekten geändert: Danach sind nur stichprobenartige Überprüfungen mit mobilen Geräten erlaubt. Ausdrücklich unzulässig sind verdeckte Datenerhebungen und Videoaufzeichnungen. Damit reagierte der Bundestag auf Kritik des Bundesrates: dieser hatte den Gesetzentwurf im ersten Durchgang wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ausdrücklich abgelehnt. Kritisch sahen die Länder insbesondere die geplante flächendeckende Überwachung sowie die anlasslose Datenerhebung aller Fahrer und die langen Löschungsfristen. Auch in diesen Punkten hat der Bundestag nachgebessert: So müssen die Daten im Falle des berechtigten Fahrens in einer Fahrverbotszone nunmehr unverzüglich und in allen anderen Fällen bereits nach zwei Wochen gelöscht werden. Der Regierungsentwurf sah ursprünglich eine Löschfrist von sechs Monaten vor.

Hinweis:
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung weitergeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll bereits einen Tag später in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT v. 15.3.2019
 

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Gesetzgebung | Referentenentwurf eines "JStG 2019" (BMF)

Das BMF hat am 8.5.2019 den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" veröffentlicht.

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthält zum einen folgende Maßnahmen zur weiteren steuerlichen Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität:

  • eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,
  • eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale bei Jobtickets,
  • die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs und
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Darüber hinaus sieht das Gesetz folgende weitere begünstigende/entlastende Maßnahmen vor:
  • Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer,
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z. B. „Wohnen für Hilfe“),
  • Einführung eines Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen und
  • Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für E-Books
 

Schmitzibu

Autoflüsterer
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Dauergast
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Egal, ob gefahren wird, gefahren werden kann oder das Auto in der Garage parkt: Kfz-Steuer ist fällig.

Dieselfahrverbot und trotzdem Kfz-Steuer zahlen?

Das Finanzgericht Hamburg hat klar gestellt, dass Fahrverbote grundsätzlich keine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begründen.

Der Halter eines Diesel-PKW mit Emissionsklasse Euro 5 hatte vor dem Finanzgericht Hamburg geklagt: Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen PKW durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potenziell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße, so seine Begründung.

Zulassung zum Verkehr maßgeblich

Die Richter sahen das mit Urteil vom 14. November 2018 (Az. 4 K 86/18) anders: Bemessungsgrundlage für die Steuer seien zwar die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum; die Verpflichtung zur Kfz-Steuer setze aber bereits dann ein, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wird. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren beziehungsweise nicht befahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an.

Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folgten eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.
 

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Förderung der Elektromobilität | Steuerliche Anreize für Elektroautos (Bundesregierung)

Die Bundesregierung weitet die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität aus. Dazu hat das Bundeskabinett am 31.7.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen.

Mehr Elektroautos auf deutschen Straßen - das ist das Ziel der Bundesregierung. Deshalb soll der Kauf eines Elektrofahrzeugs steuerlich noch attraktiver werden. Ein weiterer Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität sind Anreize zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrads. Unter anderem sind die folgenden Regelungen vorgesehen, um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen:

##Lieferfahrzeuge: Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt - zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.

##Firmenwagen: Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1.1.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.

##Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.

##Jobtickets: Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt - allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

##Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.

Darüber hinaus erfolgen neben weiteren begünstigenden Maßnahmen zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht, darunter Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung.
 

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Kfz-Steuer | Zulassung für Steuerfestsetzung entscheidend (FG)

Für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist allein die Zulassung des Fahrzeugs maßgebend (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.5.2019 - 13 K 2598/18; NZB anhängig, BFH-Az. IV B 67/19).

Sachverhalt: Die im Kraftfahrzeughandel tätigen Kläger benötigten für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1.10.2005 neue Fahrzeugbriefe. Sie beantragten die Zulassung der Fahrzeuge (sog. Registrierzulassungen).

Das Verwaltungsverfahren wurde infolge der sehr hohen Fahrzeuganzahl zur Verwaltungsvereinfachung, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden Kennzeichen "reserviert" und diese immer wieder für von den Klägern zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem 1.10.2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt.

Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte (nunmehr bestandskräftige) Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

##Für eine Zulassung eines Fahrzeugs sind auch unter der Geltung der StVZO in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich noch muss für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und ausgehändigt worden sein.

##Die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sind auch bei sog. Registrierzulassungen Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer.

##Daher sind im Streitfall 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Zulassungsvorgänge zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.3.2006 rechtmäßig.
 

Black RS

Dauergast
Corona Hilfen!

Verfahrensrecht | Steuerliche Hilfsangebote bei finanziellen Schwierigkeiten durch Corona (FinMin)

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen sowie das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg haben sich zu steuerlichen Hilfsangeboten für Unternehmen geäußert, bei denen es aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen kommt.

Wenn es in Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt, stehen auch verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung:

# Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer

# Gewährung von Stundungen

# vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

# Erlass von Säumniszuschlägen

Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt, mit dem insbesondere die Betroffenheit vom Coronavirus und das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten dargestellt wird. Unternehmer sollten sich direkt an das für sie zuständige Finanzamt wenden.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen online vom 9.3.2020 sowie Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 11.3.2020 (ImA)
 

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Dauergast

Gesetzgebung | Zur geplanten Anhebung der Kfz-Steuer (Bundesrat)


Der Bundesrat unterstützt die von der Bundesregierung beabsichtigte klimapolitische Ausrichtung der Kfz-Steuer ab 2021: Bei der Beratung am 3.7.2020 äußerte er keine Einwendungen gegen den Regierungsentwurf.

Zur geplanten Kfz-Steuer:


  • Nach den Plänen der Bundesregierung greift die Klimakomponente ab 96 Gramm CO2, das pro Kilometer ausgestoßen wird. Laut Gesetzentwurf steigt der Steuersatz gestaffelt von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95g/km bis 115g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195g/km). Teurer wird es damit vor allem für SUVs und Sportwagen.
  • Demgegenüber sollen besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren entlastet werden. Bei einem CO2-Wert bis 95g/km gilt für sie eine Steuervergünstigung von 30 Euro im Jahr. Sie wird für maximal 5 Jahre gewährt und endet spätestens zum 31.12.2025.
  • Außerdem soll die Geltung der zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert werden. Danach gilt sie künftig für Fahrzeuge, die bis 31.12.2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Längstens wird sie bis zum 31.12.2030 gewährt. Bislang sollte die Steuerbefreiung nur bis zum 31.12.2020 gelten.
  • Weitere steuerliche Erleichterungen gibt es für Nutzfahrzeuge kleiner und mittlerer Handwerksbetriebe: Kleintransporter bis zu 3,5 t werden künftig nach den gewichtsbezogenen Steuerklassen für Nutzfahrzeuge besteuert.
Wie geht es weiter?

Als nächstes befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Sobald er das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, kommt es erneut in den Bundesrat - dann zur endgültigen Entscheidung.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Newsletter v. 3.7.2020 (JT)
 

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Dauergast
Gesetzgebung | Steuer steigt bei höherem CO2-Ausstoß


Die Bundesregierung hat den Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BT-Drucks. 19/20978) eingebracht. Damit werden Beschlüsse aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt.

Hintergrund
: Um den Anforderungen des Pariser Klimaschutzabkommens gerecht zu werden, will die Regierung die Kohlendioxid-Emissionen im Verkehrssektor um mindestens 40 bis 42 Prozent verringern. Dabei sollten soziale Belange berücksichtigt, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gewährleistet und bezahlbare Mobilität sichergestellt werden.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

Zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für bis Ende 2025 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung soll längstens bis 31.12.2030 gelten. Die Förderung der Elektromobilität sei ein wesentliches Element, um die Pariser Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu erreichen.

Außerdem sollen Autos mit hohem Ausstoß von Kohlendioxid stärker besteuert werden. Um die Nachfrage deutlicher auf Fahrzeuge mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine noch stärkere Berücksichtigung der CO2-Komponenten durch Einführung eines progressiven CO2-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor beabsichtigt.

Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Kraftfahrzeugsteuer für zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses und dem 31.12.2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km in Höhe von 30 Euro im Jahr für fünf Jahre, längstens bis zum 31.12.2025, nicht erhoben. Innerhalb der ersten CO2-Stufe von 96 bis 115 g/km beträgt der Eingangssteuersatz zwei Euro je g/km. In den folgenden Stufen von 116 bis 195 g/km steigen die Steuersätze von 2,20 Euro bis auf 3,40 Euro und sollen signalisieren, "dass höherer Kraftstoffverbrauch künftig nicht erst an der Tankstelle finanziell spürbar wird". Der Spitzensteuersatz von vier Euro je g/km betreffe Fahrzeuge mit besonders hohem Emissionspotenzial von mehr als 195 g/km. "Die Steuer wird sich im Vergleich zu bisher gewohnten Höhe deutlich verändern", heißt es in dem Entwurf.

Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge sollen insbesondere mittelständische Betriebe entlastet werden. Das Gesetz soll "zeitnah nach seiner Verkündung" in Kraft treten.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 756 (il)
 

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Der Weltöffentlichkeit wurde der Skoda Karoq im Mai 2017 vorgestellt. Seit Herbst 2017 steht das Fahrzeug bei den Händlern und trat dort offiziell die Nachfolge des Skoda Yeti an. Wie seine Konzern-Geschwister VW T-Roc und Seat Ateca ist das neue Skoda-SUV auf der zweiten Generation des modularen Querbaukastens, kurz MQB, aufgebaut.
Die zur Auswahl stehende Motorenpalette umfasst drei Dieselaggregate und zwei Ottomotoren mit 1,0 bis 2,0 Liter Hubraum.
Die Basis bei den Benzinern bildet der auch im Seat Ateca und VW T-Roc verbaute 1,0-Liter-TSI-Motor mit einer Leistung von 85 kW. Sowohl der 1,0-Liter- als auch 1,5-Liter-TSI mit 110 kW geben die Leistung ab Werk an die vorderen Räder weiter und sind an ein manuelles 6-Gang-Schaltgetriebe geschraubt. Das 1,5-Liter-Aggregat kann auf Wunsch auch mit Allradantrieb und 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe geordert werden. Der kleinste Dieselmotor mit 1,6 Litern Hubraum leistet ebenfalls 85 kW und ist serienmäßig mit einem 6-Gang-Handschaltgetriebe und Frontantrieb verfügbar, als Option bietet Skoda seinen Kunden auch ein 7-Gang-Direktschaltgetriebe an.
Bei den Spätzündern ergänzt der 2,0-Liter-Motor mit 110 kW sinnvoll das Angebot an Dieselmotoren. Er ist wie der 1,6-Liter-Diesel ab Werk an das 6-Gang-Handschaltgetriebe gekoppelt und gibt die Kraft permanent an alle vier Räder weiter. Optional ist das 7-Gang-Direktschaltgetriebe ebenfalls als Sonderausstattung bestellbar.
Im Oktober des Jahres 2018 präsentiert Skoda auf der Paris Motor Show mit dem Karoq Scout einen weiteren Diesel mit 2,0 Liter Hubraum und 140 kW Leistung, welcher standardmäßig über einen Allradantrieb verfügt und mit einem 7-Gang-DSG gekoppelt ist.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH) kann zwischen den beiden Ausstattungslinien Ambition und Style gewählt werden. Die Basisausstattungsversion Active kommt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Varianten Ambition und Style unterscheiden sich in der Optik und dem Umfang der gewünschten Ausstattung.
Mit der Ausstattungslinie Scout erweitert Skoda demnächst das Modellangebot beim Skoda Karoq. Die Scout-Modelle sind bereits serienmäßig mit Allradantrieb und einem Schlechtwege-Paket ausgerüstet.

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