Privatleasing von August bis Dezember 2020

reddriver

Forenmaskottchen ☆☆
Supporter
Germany
Hallo,
wer hat letztes Jahr in der Zeit der MwSt.-Senkung von 16% auch sein Fahrzeug mit einem Privatleasing finanziert, bei dem eine Sonderzahlung getätigt wurde
und bei dem jetzt für diese Sonderzahlung der Differenzwert zu 19% nachgezahlt werden muss?
Habe gerade von VW-Leasing diese Mitteilung bekommen und darf noch ein kleines hübsches Sümmchen Anfang März abdrücken.
Bin nun kein Spezi in solchen Sachen, aber irgendwie ist diese Verfahrensweise für mich sehr undurchsichtig, zumal bei Abschluss des Leasingvertrages niemand und nix darauf hingewiesen hat, dass für den in Zahlung gegebenen Yeti ab 01.01.21 die Differenz von 16 zu 19 Prozent nachgezahlt werden muss.
Bin gespannt wieviel Nutzer noch betroffen sind.
Grüße
 
Ggf. kann ich dir helfen, aber der Sachverhalt ist mir nicht ganz klar ...
... mit einem Privatleasing finanziert ...
Leasing oder finanziert?
Wann Abschluss des Vertrages?
Wann Lieferung des Kfz?
Yeti? Wann was getan?

Biete dir gerne auch ein Telefonat an, dann bitte PN.

Ahoi!
Black RS! :cool: [u.a. Hochschuldozent für Umsatzsteuerrecht!]
 
Meine Lösung für reddriver in "Kurzfassung" für alle, falls es noch jemanden trifft:

Leasing-Verhältnisse sind im umsatzsteuerlichen Sinne so genannte Dauerleistungen. Eine zum Vertragsbeginn zu leistende Einmalzahlung bzw. Sonderzahlung ist eine Vorauszahlung mit entsprechender Verringerung der folgenden Leasing-Raten.

Bei der Behandlung von Mietsonderzahlungen, die vor der Steuersatzerhöhung angefallen sind und Verträge betreffen, deren Grundmietzeit erst nach der Steuersatzerhöhung endet, gilt folgendes:

Das Umsatzsteuerrecht behandelt derartige Zahlungen wie Vorauszahlungen auf das Leasing-Entgelt der gesamten Grundmietzeit.

Für den Teil der Sonderzahlung, der bei linearer Verteilung über die Grundmietzeit auf Teilleistungen (= gesondert berechnete Leasing-Perioden) vor dem Zeitpunkt der Erhöhung entfällt, bleibt es beim bisherigen Steuersatz von 16%.

Für den Teilbetrag, der Leasing-Perioden nach Inkrafttreten der Erhöhung (01.01.2021 auf 19%) zuzurechnen ist, kommt es zu einer nachträglichen Umsatzsteuererhöhung.

Die Frage, wer bei Altverträgen die anfallende zusätzliche Umsatzsteuer tragen muss, ist zivilrechtlicher Natur. Es kommt auf somit auf die vertragliche Gestaltung zwischen Leasinggeber und -nehmer an. Da ich kein Anwalt bin ... darf ich grundsätzlich nichts zum Zivilrecht sagen, aber ich versuche es mal ...

§ 29 UStG sagt ...
  • Ist der Vertrag mehr als vier Monate vor der Erhöhung des Steuersatzes abgeschlossen worden (also bis zum 31. August 2020), kann der Leasing-Geber die „Mehr-Umsatzsteuer“ vom Leasing-Nehmer ohne Weiteres verlangen (§ 29 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz).
  • Ist der Vertrag innerhalb von vier Monaten vor der Erhöhung des Steuersatzes abgeschlossen worden (also ab dem 1. September 2020), kann der Leasing-Geber die Umsatzsteuer nur nachfordern, wenn er dies – wie üblich – mit dem Leasing-Nehmer ausdrücklich vereinbart hat (Preiserhöhungsklausel).
Bei Rückfragen PN.

In diesem Sinne

Ahoi!

Black RS! :cool:
 
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