Black RS
Dauergast
"Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dabei der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungsstellung an. Alleine der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung.
Welches ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung?
Entscheidend für die Rechnungsstellung und die Auszeichnung von Waren mit dem Umsatzsteuersatz ist der Zeitpunkt, in dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die erworbene Sache hat oder die Dienstleistung erbracht wurde."
Quelle: https://www.e-recht24.de/artikel/existenzgruender/10054-umsatzsteuer.html
Grundsätzlich überragend zusammengefasst
Die Steuer [Umsatzsteuer] entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung (hier = Lieferung des Kfz mit Verschaffung der Verfügungsmacht => §§ 929 BGB, 39 AO und 3 Abs. 1 UStG). Das wäre dann ggf. im August und dort greift der ggf. niedrigere Steuersatz. Allerdings ist der seltsame und den meisten unbekannte § 29 UStG hier auch evtl. einschlägig und der kann dann die Stimmung vermiesen. Der da lautet:
§ 29 Umstellung langfristiger Verträge
(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
MfG Black RS
u.a. Hochschuldozent für Umsatzsteuerrecht since 2001